FAQs zur Mitgliedschaft

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Der BdKom ist ein berufsständischer Verband. Stimmberechtigte Vollmitglieder des Verbandes können daher nur natürliche Personen werden, die hauptberuflich als Kommunikationsbeauftragte eines Unternehmens oder anderer Institutionen, Körper­schaften oder diplomatischen Vertretungen angestellt sind. Für die Fördermitgliedschaft reicht es demgegenüber aus, sich zu den Zielen des Verbandes zu bekennen und diese durch Beiträge för­dern zu wollen. Ehemalige Kommunikatorinnen und Kommunikatoren, aber auch Unternehmen, Freiberufliche und Selbstständige können daher nur Fördermitglieder sein.

Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der jeweils geltenden Beitragsordnung:
• 165 Euro für ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder), soweit es sich dabei um natürliche Personen handelt
• 150 Euro für ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder), die ebenfalls Mitglieder des Deutschen Jour­nalisten Verbandes (DJV), der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG), des Vereins Berliner Pressesprecher (VBP), des Deutschen Fachjournalisten Verbandes (DFJV), von FREELENS oder ver.di sind
• 270 Euro für fördernde Mitglieder, soweit es sich dabei um juristische oder natürliche Personen handelt, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennen und diese durch ihre Beiträge fördern wollen
• 150 Euro für Fördermitglieder, die als ehemalige Vollmitglieder durch einen Berufswechsel zur Zeit nicht mehr als hauptamtliche Kommunikationsbeauftragte tätig sind (Alumnimitglieder).
Kommunikatorinnen und Kommunikatoren, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, werden im gleichen und im darauf folgenden Jahr der auftretenden Arbeitslosigkeit als Vollmitglieder des Verbandes, danach als Alumnimitglie­der geführt.
Der Beitrag ist immer für ein volles Kalenderjahr (also 01.01. bis 31.12.) in einem Betrag fällig – auch dann, wenn Sie beispielsweise erst im April beigetreten sind.

Ja, das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann anderen nicht überlassen werden. Wenn Sie als Vollmitglied aufgenommen wurden, dann sind es stets Sie als Person, dem Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zustehen – niemals Ihr Arbeitgeber, selbst wenn dieser aufgrund einer internen Absprache Ihren Beitrag übernimmt. Umgekehrt entfällt Ihre Mitgliedschaft nicht, nur weil Sie ihren Arbeitgeber wechseln und das neue Unternehmen die Beiträge nicht übernehmen will. Anders nur in folgendem Fall: Eine juristische Person ist Fördermit­glied und hat Sie dafür benannt, die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrzunehmen. Dann sind Sie lediglich Vertreter*in dieses Fördermitglieds und daher trifft auch nicht Sie, sondern das Mitglied die Beitragspflicht.

Nein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann anderen nicht überlassen werden. Die nachfolgende Person muss selbst Mitglied werden. Sie dagegen können natürlich einfach ihre Mitgliedschaft kündigen oder weiterhin als förderndes Mitglied dem Verband verbunden bleiben.

Der Bundesverband der Kommunikatoren ist ein berufsständischer Verband. Die Vollmitglied­schaft im BdKom ist daher ausschließlich Personen vorbehalten, die hauptberuflich als Kommunikationsbeauftragte eines Unternehmens oder anderer Institutionen, Körperschaften oder diplomatischen Vertretungen angestellt sind.
Insbesondere Angestellte von PR-Agenturen können daher nicht stimmberechtigte Vollmitglieder sein – auch wenn sie für ihre Kunden gegenüber der Öffentlichkeit wie Pressesprecher*innen tätig sind. Die Fördermitgliedschaft steht ihnen jedoch offen und damit auch die Teilnahme an vielen attrakti­ven Angeboten des BdKom. Um Zweifelsfällen entgegenzuwirken, können daher auch Kommunikationsbeauftrage einer Agentur, die ausschließlich für ihren eigenen Arbeitgeber tätig sind, nur ausnahmsweise und nur aufgrund eines gesonderten Beschlusses des Präsidiums auf besonderen Antrag die Vollmit­gliedschaft erwerben.
Der BdKom überprüft mindestens einmal jährlich den Status der Mitgliedschaften. In Zweifelsfällen wird das Mitglied um Nachweis gebeten, dass die Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft noch bestehen. Unterbleibt dieser Nachweis oder bleiben Zweifel, wird die Mitgliedschaft auf eine För­dermitgliedschaft umgestellt.
Falls Sie mit dieser Einstufung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle, damit das Präsidium seine Entscheidung überprüfen kann. Ein Anspruch auf (Voll-) Mitgliedschaft besteht nicht – in Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Widerspruch der betroffenen Person, der spätestens einen Monat nach Entscheidung des Präsidiums zu erfolgen hat.

Nein, die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.

Der Austritt aus dem Verband hat schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle oder der Präsidentin, dem Stellvertreter oder dem Schatzmeister zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Mo­nate zum Ende des Kalenderjahres. Sie müssen also vor dem 30.06. kündigen, damit ihre Mitglied­schaft am 31.12. des gleichen Jahres endet. Wenn Sie erst nach dem Termin kündigen, verschiebt sich die Wirksamkeit der Kündigung in das nächste Jahr. Beispiel: Kündigung am 12.07. ist wirksam zum 31.12. des Folgejahres. Bis dahin bleiben Sie Mitglied und auch beitragspflichtig. Richten Sie Ihre Kündigung am besten per Mail an mitglieder@service.bdkom.de oder per Post an Bundesverband der Kommunikatoren e. V., Werderscher Markt 13, 10117 Berlin.

Nein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsver­mögen.

Ja. Sie bleiben aber auch dann zur Zahlung des fälligen (Jahres-) Beitrages verpflichtet.

Darüber entscheiden Sie selbst mit: Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fäl­ligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.

Nein. Lediglich Vollmitgliedern steht die Teilnahme an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstim­mungen des Verbandes sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist jedoch an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden. Fördernde Mitglieder sollen aber in geeigneter Weise am Verbandsleben beteiligt wer­den. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und be­ruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen des Verbandes zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.

Ja. Über die Tatsache der Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung einer hauptberuflichen Tä­tigkeit als Kommunikatorin oder Kommunikator müssen alle Mitglieder die Präsiden­tin durch die Geschäftsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen. Mitglieder, die dieser Regel nicht Folge leisten, können vom Präsidium ausgeschlossen werden.

Ja. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verband über die Änderung seiner Wohn- und Meldean­schrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Abbuchungsverfahren für den Mitgliedsbeitrag wird auch die neue Kontonummer benötigt. Ansonsten kön­nen Nachforschungen nötig werden, die Kosten verursachen. Die dem Verband für diesbezügliche Nachforschungen entstehenden Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die Geschäftsstelle setzt hierbei einen Pauschalbetrag von mindestens 10 Euro an – dieser kann im Einzelfall und gegen Nachweis aber auch höher ausfallen.
Die dem Verband ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Gel­tendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verband von diesem ebenfalls zu erstatten.

Falls Sie eine neue Karte benötigen, melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle.

In allen Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte zunächst an die Geschäftsstelle des BdKom. Falls diese Ihnen nicht helfen kann, hilft der Justiziar oder das Präsidium weiter.

Nein, das ist nicht möglich. Beim BdKom erhalten Sie einen Mitgliedsausweis (KomCard). Um einen Presseausweis zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine Organisation wie verdi, djv, dfjv…